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„I. Einführende Bestimmungen
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§ 1 |
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Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
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… |
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3. |
Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. ... |
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§ 2 |
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Begriffsbestimmungen
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1. |
Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 4). |
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Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pensionskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben hatten, die Pflichten einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1). |
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2. |
Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch |
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a) |
Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen; |
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II. Mitgliedschaft
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§ 3 |
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Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
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1. |
Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet. |
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§ 4 |
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Firmenmitglieder
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Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter der in § 2 genannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind. |
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§ 6 |
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Ende der Firmenmitgliedschaft
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Die Firmenmitgliedschaft endet mit |
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1. |
Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; |
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§ 7 |
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Einzelmitglieder
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1. |
Einzelmitglieder werden |
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c) |
Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anmeldung durch eine Kassenfirma als Mitglied aufgenommen werden, |
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IV. Rechnungswesen
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§ 28 |
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Versicherungsmathematische Prüfung
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1. |
Der Vorstand hat alle drei Jahre, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen … |
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2. |
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. … |
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3. |
Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
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Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplanmäßig entfallende Anteil der Rückstellung für Überschußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplanmäßigen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. |
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Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. |
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4. |
Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der ‚Verlustrücklage‘ gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschußbeteiligung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. |
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…“ |