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„§ 2 Zweck der Stiftung
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2.1 |
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. |
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2.2 |
Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation |
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wissenschaftliche Datenbanken und Informationssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und verbessert sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; |
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wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt; |
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Informations- und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herausgibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im Internet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; |
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Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt; |
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Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt; |
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Preise und Stipendien vergibt; |
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Forschungs-, Lehr- und Veröffentlichungsvorhaben durch Personal- und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert. |
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2.5 |
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung. |
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§ 3 Stiftungsvermögen
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3.1 |
Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B-Institut zählenden Vermögensgegenständen einschließlich Beteiligungen, Schutz- und Urheberrechten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. |
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3.2 |
Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. |
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3.3 |
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. |
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3.4 |
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufenden Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des Stiftungszweckes zu verwenden. … |
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§ 4 Finanzierung des Stiftungszwecks
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4.1 |
Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. |
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§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
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8.1 |
Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er beschließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. |
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8.2 |
Der Stiftungsrat beschließt ferner über |
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die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern, |
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den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrag, |
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den Haushaltsplan, |
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die Förder- und Vergaberichtlinien, |
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die Grundzüge der Vermögensanlage, |
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die Feststellung des Jahresabschlusses. |
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§ 10 Aufgaben des Vorstands
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10.1 |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. … |
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10.2 |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsverfassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt. |
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10.3 |
Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewissenhaft und sparsam zu verwalten. |
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10.4 |
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs |
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den vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss, |
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den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung sowie |
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den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung |
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vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Stiftung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beauftragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen. |
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10.5 |
Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.“ |
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