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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 14 SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach Maßgabe der im Gesetz abschließend definierten Kriterien in den 6 Bereichen des § 14 Absatz 2 SGB XI der Hilfe anderer bedürfen. Der Hilfebedarf muss auf den in den Kriterien beschriebenen, gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten beruhen; andere Ursachen für einen Hilfebedarf bleiben außer Betracht. Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden personenbezogen und unabhängig vom jeweiligen (Wohn-)Umfeld ermittelt. Dabei sind nur solche Personen pflegebedürftig, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und der Hilfebedarf durch andere müssen zumindest in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. Liegt der erforderliche Hilfebedarf nur kurzzeitig oder unterhalb der Schwelle der geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach § 15 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 SGB XI bzw. bei Kindern im Alter bis 18 Monaten nach § 15 Absatz 7 Nummer 1 SGB XI vor, ist dieser nicht von der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zu finanzieren. Für diesen Hilfebedarf kann und soll der Einzelne — entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität solidarischer Hilfen gegenüber der Eigenverantwortung — selbst einstehen.

(2) Hinsichtlich der Eigenbeteiligungen besteht evtl. ein Anspruch auf die fürsorgerischen Leistungen der Hilfe zur Pflege (SGB XII) bzw. ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX bzw. SGB VIII (vgl. Ziffern 3 bis 5 zu § 13 SGB XI).


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