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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 36 SGB XI Ziff. 2. RS 2024/08, Leistungserbringer

Die Pflegebedürftigen erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) als Sachleistung durch geeignete Pflegekräfte. Diese Pflegekräfte müssen mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen. In Frage kommen Pflegekräfte,

  • -die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Absatz 2 SGB XI),
  • -die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 Absatz 1, § 72 SGB XI angestellt sind,
  • -mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen hat.

Für die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung können auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI tätig werden.


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