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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 37 SGB XI Ziff. 4. RS 2024/08, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen

(1) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben und Leistungen nach § 43 SGB XI erhalten, kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage unter Berücksichtigung der in § 36 Absatz 3 SGB XI vorgesehenen Sachleistungshöchstwerte in der Familie in Betracht. Dabei zählen Teiltage (z. B. häusliche Pflege ab Freitagabend) als volle Tage. Bei der Ermittlung der Höhe der Geldleistung sind die Regelungen der Kombinationsleistung gemäß § 38 Satz 2 SGB XI anzuwenden (vgl. § 38 SGB XI Ziff. 3.). Folglich ist der im Rahmen der vollstationären Pflege in Anspruch genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.

Beispiel 1:

Pflegegrad 2

Heimentgelt für den Monat März 2025= 650 EUR
Pflege in häuslicher Umgebung in der Zeit vom 3. 3. bis 5. 3. und vom 17. 3. bis 19. 3.= 6 Tage
Sachleistungsanteil (650 EUR von 796 EUR)= 81,66 v. H.
Geldleistungsanteil= 18,34 v. H.

Ergebnis:

Es besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld für die Zeit vom 3. 3. bis 5. 3. und 17. 3. bis 19. 3. in Höhe von insgesamt 12,73 EUR (18,34 v. H. von 347 EUR = 63,64 EUR x 6 : 30).

Beispiel 2:

Daten wie Beispiel 1

Das Heimentgelt beträgt 830 EUR. Da mit diesem Heimentgelt der Sachleistungshöchstbetrag von 796 EUR überschritten wird, kann kein anteiliges Pflegegeld mehr gezahlt werden.

Beispiel 3:

Pflegegrad 4

Heimentgelt für den Monat April 2025= 1 460 EUR
Pflege in häuslicher Umgebung in der Zeit vom 5. 4. bis 7. 4. und vom 19. 4. bis 21. 4. 2025= 6 Tage
Sachleistungsanteil (1 460 EUR von 1 859 EUR)= 78,53 v. H.
Geldleistungsanteil= 21,47 v. H.

Ergebnis:

Es besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld für die Zeit vom 5. 4. bis 7. 4. 2024 und vom 19. 4. bis 21. 4. 2024 in Höhe von insgesamt 34,35 EUR (21,47 v. H. von 800 EUR = 171,76 EUR x 6 : 30).

(2) Bei Pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI, für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflegeleistungen der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Zahlung des ungekürzten Pflegegeldes anteilig für die Tage in Betracht, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 Absatz 1 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich die pflegebedürftige Person den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.

Beispiel 4:

Pflegegrad 3

Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar 2025 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen= 16 Tage
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI= 236 EUR

Ergebnis:

Der pflegebedürftigen Person kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 319,47 EUR (599 EUR x 16 : 30) gezahlt werden.

Neben den Leistungen nach § 43a SGB XI kann die pflegebedürftige Person bei Aufenthalt im häuslichen Bereich auch ambulante Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen und kombinieren. Bei der Berechnung des Pflegegeldes ist der Sachleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 5:

Pflegegrad 2 seit 1. 3. 2019

Pflege in häuslicher Umgebung im Juni 2025 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen= 18 Tage
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI= 236 EUR
Sachleistungsanteil nach § 36 SGB XI (800 EUR - 236 EUR)= 564 EUR
Geldleistungsanteil (347 EUR x 18 : 30)= 208,20 EUR

Ergebnis:

Es besteht für den Monat Juni ein Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 564 EUR und ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von insgesamt 208,20 EUR.


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