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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 41 SGB XI Ziff. 4. RS 2024/08, Zusammentreffen von teilstationärer Tages- und Nachtpflege mit Zuschüssen zur stationären Hospizversorgung nach § 39a Absatz 1 SGB V

Versicherte Personen, die in ihrer letzten Lebensphase zur palliativ-medizinischen Versorgung und palliativ-pflegerischen Versorgung in ein teilstationäres Hospiz gemäß der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V aufgenommen werden, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 39a Absatz 1 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse. Nach § 39a Absatz 1 Satz 3 SGB V sind diese Zuschüsse allerdings nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind insbesondere die Leistungen nach dem SGB XI. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 41 SGB XI sowie des § 39a Absatz 1 SGB V sind vorrangig die Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI auszuschöpfen. Sind in dem von der Einrichtung berechneten Entgelt Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen, sind im Rahmen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI 80 v. H. zuschussfähig.

Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Beispiel 1:

Die pflegegeldbeziehende Person des Pflegegrades 2 befindet sich vom 5. 4. bis 28. 4. in einem teilstationären Hospiz und verstirbt am 28. 4. Der Aufnahme- und Entlasstag werden als je ein Tag bezuschusst (vgl. § 10 Absatz 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V).

Teilstationärer Bedarfssatz des Hospizes180,50 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 v. H.)9,03 EUR
= zuschussfähiger Betrag171,47 EUR
Das Hospiz ist zugleich als teilstationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.
Die pflegebedingten Aufwendungen im Pflegegrad 2 betragen130 EUR
Rechnung des Hospizes in Höhe von
(vom 5. 4. bis 28. 4. = 24 Tage x 171,47 EUR)

4 115,28 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 41 SGB XI
(vom 5. 4. bis 28. 4. = 24 Tage x 130 EUR)

3 120 EUR
begrenzt auf721 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse721 EUR
Leistung der Krankenkasse nach § 39a Absatz 1 SGB V
(24 Tage x 171,47 EUR = 4 115,28 EUR - 721 EUR)

3 879,87 EUR

Für die Zeit im teilstationären Hospiz werden die Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI gewährt. Da keine Anrechnung auf das Pflegegeld erfolgt, wird dieses bis zum 28. 4. in voller Höhe gezahlt.

Beispiel 2:

Die pflegegeldbeziehende Person des Pflegegrades 2 befindet sich vom 28. 4. bis 21. 5. in einem teilstationären Hospiz zur Tagespflege. Sie verstirbt am 21. 5. Der Aufnahme- und Entlasstag werden als je ein Tag bezuschusst (vgl. § 10 Absatz der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V).

Teilstationärer Bedarfssatz des Hospizes180,50 EUR
/. Eigenleistung des Hospizes (5 v. H.)9,03 EUR
= zuschussfähiger Betrag171,47 EUR

Das Hospiz ist zugleich als teilstationäre Pflegeeinrichtung zugelassen. Die pflegebedingten Aufwendungen können aus dem Bedarfssatz nicht getrennt ausgewiesen werden. Daher werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 91 Absatz 2 SGB XI wie folgt berechnet:

(80 v. H. von 171,47 EUR)137,18 EUR
Rechnung des Hospizes in Höhe von
(24 Tage x 171,47 EUR)

4 115,28 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 41 SGB XI
(vom 28. 4. bis 30. 4. = 3 Tage x 137,18 EUR)

411,54 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse411,54 EUR
Leistung der Krankenkasse nach § 39a Absatz 1 SGB V
(vom 28. 4. bis 30. 4. = 3Tage x 171,47 EUR = 514,41 - 411,54 EUR)

102,87 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 41 SGB XI
(vom 1. 5. bis 21. 5. = 21 Tage x 137,18 EUR)

2 880,78 EUR
begrenzt auf721 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse 721 EUR
Leistung der Krankenkasse nach § 39a Absatz 1 SGB V
(vom 1. 5. bis 21. 5. = 21 Tage x 171,47 EUR
= 3 600,87 EUR - 721 EUR)


2 879,87 EUR

Für die Zeit im teilstationären Hospiz werden die Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI gewährt. Es wird sowohl ein volles Pflegegeld für den Monat April als auch für den gesamten Monat Mai gewährt.


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