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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 42 SGB XI Ziff. 4.3. RS 2024/08, Ausschöpfen des Leistungsanspruchs

(1) Bei Ausschöpfen des Leistungsanspruchs der Kurzzeitpflege ggf. unter Berücksichtigung der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI können pflegebedürftigen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur Verfügung gestellt werden, wenn die Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen ist.

(2) Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 befindet sich vom 9. 3. bis 7. 5. (60 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Tägliche Heimkosten:

Pflegebedingte Aufwendungen73,28 EUR
Kosten für Unterkunft und Verpflegung31,13 EUR
Investitionskosten19,57 EUR

Die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI.

Kurzzeitpflege vom 9. 3. bis 7. 5.

Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB XI vom 9. 3. bis 21. 4.

(3 539 EUR : 73,28 EUR = 48,29 Tage, aufgerundet auf volle Tage)
49 Kalendertage x 73,28 EUR = 3 590,72 EUR, begrenzt auf

= 3 539 EUR

Kostenübernahme im Rahmen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI vom 22. 4. bis 30. 4.

9 Kalendertage x 73,28 EUR= 659,52 EUR
9 Kalendertage x 31,13 EUR= 280,17 EUR
939,69 EUR

Da die Aufwendungen in Höhe von 939,69 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1 319 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 939,69 EUR übernommen werden.

vom 1. 5. bis 7. 5.

7 Kalendertage x 73,28 EUR= 512,96 EUR
7 Kalendertage x 31,13 EUR= 217,91 EUR
730,87 EUR

Da die Aufwendungen in Höhe von 730,87 EUR den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1 319 EUR nicht übersteigen, kann der Betrag von 730,87 EUR übernommen werden.

Insgesamt werden für den Zeitraum vom 9. 3. bis 7. 5. Kosten in Höhe von 5 209,56 EUR (3 539 EUR + 939,69 EUR + 730,87 EUR) übernommen.

Berechnung der Pflegegeldansprüche:

für den 9. 3. volles Pflegegeld (1/30 von 599 EUR)= 19,97 EUR
für den 10. 3. bis 21. 4. hälftiges Pflegegeld (299,50 EUR x 43 : 30)= 429,28 EUR

Ergebnis:

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird um die nicht verwendeten Mittel der Verhinderungspflege auf 3 539 EUR erhöht. Für den Zeitraum vom 9. 3. bis 21. 4. werden Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB XI in Höhe von 3 539 EUR gewährt. Für die Zeit vom 22. 4. bis 7. 5. werden Kosten in Höhe von 1 670,56 EUR (939,69 EUR + 730,87 EUR) auf Grundlage des § 43 SGB XI erstattet. Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege sind für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.

Das Pflegegeld wird für den ersten Tag der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (9. 3.) in voller Höhe gezahlt. Vom 10. 3. bis 21. 4. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt. Ab 7. 5. wird wieder volles Pflegegeld gezahlt.


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