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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 42a SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Leistungserbringer

Die Versorgung der pflegebedürftigen Person erfolgt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, wenn diese die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person sicherstellen kann und will. Die Pflege kann auch sichergestellt werden, indem die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch einen nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbringen lässt.

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass die pflegebedürftige Person in einer nahegelegenen zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt wird.


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