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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 43 SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen

Es besteht die Möglichkeit, Leistungen der vollstationären Pflege mit ambulanten Pflegeleistungen zu kombinieren und unter Berücksichtigung des für die häusliche Pflege geltenden Budgets nach § 36 Absatz 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung der Höhe der Geldleistung sind die Regelungen der Kombinationsleistung gemäß § 38 Satz 2 SGB XI anzuwenden (vgl. § 38 SGB XI Ziff. 3.). Folglich ist der im Rahmen der vollstationären Pflege in Anspruch genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Absatz 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.

Beispiel:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und wird in der Zeit vom 8. 3. bis 15. 3. in der Familie gepflegt.

Verringerte pflegebedingte Aufwendungen nach § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI (75 v. H.) wegen Pflege im häuslichen Bereich vom 1. 3. bis 31. 3. (unter Berücksichtigung der Regelungen für Abwesenheitszeiten) = 1 420 EUR

Ergebnis:

Bei Inanspruchnahme

a)der Sachleistung:
Restanspruch (1 859 EUR - 1 420 EUR)= 439 EUR
b)des Pflegegeldes:
Pflege in häuslicher Umgebung in der Zeit vom 8. 3. bis 15. 3.= 8 Tage
Sachleistungsanteil (1 420 EUR von 1 859 EUR)= 76,39 v. H.
Geldleistungsanteil= 23,61 v. H.

Es besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld für den Monat März in Höhe von 50,37 EUR (23,61 v. H. von 800 EUR = 188,88 EUR x 8 : 30).


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