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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 44a SGB XI Ziff. 2.1.4. RS 2024/08, Antragsverfahren

(1) Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person zu stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber auf ein entsprechendes ärztliches Attest verzichtet hat, die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann. Das erforderliche ärztliche Attest kann nachgereicht werden. Für die Vorlage des ärztlichen Attestes ist eine Kopie ausreichend. Aus dem ärztlichen Attest müssen folgende Angaben hervorgehen:

  • -Name der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person,
  • -Vorliegen der Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer akut aufgetretenen Pflegesituation,
  • -Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie
  • -voraussichtliches Erfüllen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und § 15 SGB XI, sofern noch keine Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MD oder den von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachter bzw. der von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachterin getroffen wurde.

Es muss sich hierbei nicht um einen Vertragsarzt oder um eine Vertragsärztin handeln. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung gehen zulasten der antragstellenden Person.

Die Pflegekasse der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person stellt dem Beschäftigten bzw. der Beschäftigten eine Entgeltbescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber zur Verfügung. In den Fällen der Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt kein Datenaustausch im Rahmen des Datenaustauschverfahrens Entgeltersatzleistungen mit Arbeitgebern (DTA EEL), z. B. analog dem Verfahren bei Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Für den Nachweis des ausgefallenen Arbeitsentgelts hat der bzw. die Beschäftigte die von seinem bzw. ihrem Arbeitgeber ausgefüllte Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes einzureichen. Im Falle der arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, ist die Entgeltbescheinigung durch den Auftraggeber oder den Zwischenmeister auszufüllen.


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