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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 57 FamFG, Rechtsmittel

1 Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2 Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung

  • 1.über die elterliche Sorge für ein Kind,
  • 2.über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  • 3.über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
  • 4.über einen Antrag nach den §§ 1 und § 2 GewSchG oder
  • 5.in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

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