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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 293 FamFG, Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

(1)1 Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2 Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2)1 Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Absatz 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und § 281) bedarf es nicht,

  • 1.wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als 6 Monate zurückliegen oder
  • 2.die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
2 Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis § 1832 BGB genannten Aufgaben einbezogen wird.

Satz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

Absatz 3 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.

(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 BGB eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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