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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 41a HwO

(1)1 Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung

  • 1.der Berufsausbildungsvorbereitung,
  • 2.der Berufsausbildung und
  • 3.der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2 Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. 3 § 111 ist anzuwenden. 4 Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. 5 Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend.

Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3)1 Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 BBiG überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2 Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als 8 Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem JArbSchG Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des JArbSchG von Bedeutung sein können.


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