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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 110 HwO

1 Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Absatz 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. 2 § 107 findet entsprechende Anwendung.


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