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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 88 StPO, Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

(1)1 Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. 2 Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. 3 Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Absatz 2 entsprechend.

(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.


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