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StPO – Strafprozessordnung



§ 127b StPO, Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1)1 Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

  • 1.eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
  • 2.aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
2 Die §§ 114a bis § 114c gelten entsprechend.

(2)1 Ein Haftbefehl (§ 128 Absatz 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2 Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.

(3) Über den Erlass des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.


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