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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 137 StPO, Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1)1 Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2 Die Zahl der gewählten Verteidiger darf 3 nicht übersteigen.

(2)1 Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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