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StPO – Strafprozessordnung



§ 459h StPO, Entschädigung

Überschrift geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(1)1 Ein nach den §§ 73 bis § 73b StGB eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. 2 Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 StGB, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 StGB, eingezogen worden ist. 3 In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2)1 Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und § 76a Absatz 1 Satz 1 StGB, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 StGB, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der aufgrund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2 § 111i gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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