§ 71b SGB IV, Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit
(1)
Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
- 1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 SGB III,
Nummer 1 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 SGB III,
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 SGB III,
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 SGB III und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 SGB III und
Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 5. Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 SGB III
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummern 6 und 7 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.
(2) 1 Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2 Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3 Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1 Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2 Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1 Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2 Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. 3 Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.