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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 82 SGB VI, Rentenartfaktor

1 Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

  • 1.Renten wegen Alters 1,3333
  • 2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
    • a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
    • b)in den übrigen Fällen 0,9
  • 3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
  • 4.Renten für Bergleute 0,5333
  • 5.Erziehungsrenten 1,3333
  • 6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
  • anschließend 0,3333
  • 7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
  • anschließend 0,7333
  • 8.Halbwaisenrenten 0,1333
  • 9.Vollwaisenrenten 0,2667.
2 Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
  • 1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
  • 2.Renten für Bergleute 1,3333
  • 3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
  • anschließend 0,7333.

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