(a) In den Beratungen des Parlamentarischen Rats zu Art. 13 Abs. 2 GG wurde nicht ausdrücklich zwischen offenen und heimlichen Durchsuchungen unterschieden. Die Beteiligten scheinen jedoch stillschweigend von offenen Formen ausgegangen zu sein. Strafprozessordnung und Polizeigesetze sahen seit jeher bis in die jüngste Gegenwart als Standardmaßnahme offene Durchsuchungen vor, bei denen den Wohnungsinhabern, ihren Vertretern, Angehörigen oder anderen Zeugen regelmäßig ein Anwesenheitsrecht eingeräumt wird (siehe § 46 Abs. 2 BPolG, § 61 Abs. 5 BKAG i.V.m. § 46 Abs. 2 BPolG, § 36 Abs. 7 PolG BW, Art. 24 Abs. 2 BayPAG, § 37 Abs. 2 ASOG Bln, § 24 Abs. 2 BbgPolG, § 20 Abs. 2 BremPolG, § 16a Abs. 2 SOG Hmb, § 39 Abs. 2 HSOG, § 60 Abs. 1 SOG MV, § 25 Abs. 2 NPOG, § 42 Abs. 2 PolG NRW, § 21 Abs. 2 POG RhPf, § 20 Abs. 2 SPolG, § 24 Abs. 2 SächsPBG, § 44 Abs. 2 SOG LSA, § 209 Abs. 1 LVwG SH, § 26 Abs. 2 ThürPAG). Auch wurden einfachrechtlich einheitliche Regelungen für die Durchsuchungen von Wohnungen einerseits und von Personen andererseits verwendet, wobei letztere typischerweise offen angelegt sind. Dass Hausdurchsuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers oder dritter Personen vorgenommen werden dürften, erschien ausweislich eines - insoweit wohl nicht kontroversen - Sondervotums dreier Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls im Jahr 1971 verfassungsrechtlich noch klar ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 30, 1 46 f.>). Bis heute wird wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass Art. 13 Abs. 2 GG nur offene Maßnahmen erfasse (vgl. Herdegen, in: Bonner Kommentar zum GG, Nov. 2022, Art. 13 Rn. 52; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 66; Roggan, in: Festgabe Graulich, 2019, S. 115 127 f. m.w.N.>; Roggan, NJ 2020, S. 290 294>; Martini/Fröhlingsdorf, NVwZ - Extra 24/2020, S. 1 2>; Kühne, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 25; Papier, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL März 2022, Art. 13 Rn. 47; Braun, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 23. Edition, Stand: 1. September 2022, § 41 PolG NRW Rn. 22). Die einfachrechtlich offene Gestaltung von Durchsuchungen muss auch den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats vor Augen gestanden haben und hat offenkundig keine Diskussion veranlasst, als sie die Formulierung wählten, Durchsuchungen dürften nur in der in den Gesetzen vorgesehenen Form durchgeführt werden, die ja gerade die offene war. Die Diskussion im Parlamentarischen Rat konzentrierte sich vielmehr auf andere Fragen. So legten die Mitglieder bei der Ausarbeitung des Wohnungsgrundrechts im Ausschuss für Grundsatzfragen besonderen Wert auf den Vorbehalt richterlicher Anordnung, weil sie eine Durchsuchung der Wohnung als schwerwiegenden Eingriff ansahen. Vor allem aber war die Debatte geprägt von der damaligen Wohnungsnot und Lebensmittelbewirtschaftung, die nach Einschätzung der Beteiligten Einschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung erforderlich machten (vgl. Ausschuss für Grundsatzfragen: Parlamentarischer Rat 5, S. 105 ff., 615 ff., 940 f.).