Der Sachverhalt, den das FA unberücksichtigt gelassen hat, war der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Betriebs-GmbH und der GbR. Dieser Vorgang hätte, wenn das FA die GbR nicht entgegen seiner später gewonnenen Rechtsauffassung als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen hätte, zur Totalentnahme (zwangsweise Betriebsaufgabe der GbR als Besitzunternehmen) mit der Folge der Auflösung (auch) der in dem streitbefangenen Grundstück ruhenden stillen Reserven geführt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N. betreffend personelle Entflechtung durch Anteilsveräußerung; Senatsurteile vom 5. Dezember 1996 IV R 83/95, BFHE 182, 137, BStBl II 1997, 287 betreffend sachliche Entflechtung; vom 20. November 2003 IV R 21/03, BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272; Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 838; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 865). Indessen hat das FA die Besteuerung anlässlich des Wegfalls der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht etwa deshalb unterlassen, weil es annahm, dieser Vorgang sei in einem späteren Bescheid zu erfassen. Zwar hat es von der Besteuerung eines Aufgabegewinns abgesehen, weil es --nach späterer Erkenntnis rechtsirrig-- der Auffassung war, die in dem streitbefangenen Grundstück ruhenden stillen Reserven blieben nicht unversteuert. Die in einem späteren Zeitpunkt zu erwartende Versteuerung der stillen Reserven konnte jedoch aus der damaligen Sicht des FA auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltsabgrenzung auch Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158). Denn zu einer Aufdeckung von stillen Reserven können ganz unterschiedliche Umstände (z.B. die Entnahme oder die Veräußerung des Grundstücks) führen, die selbst in ihren wesentlichen Merkmalen auch nicht teilidentisch mit dem im Streitfall vom FA beurteilten Sachverhalt, der den Wegfall der Betriebsaufspaltung zur Folge hatte, sind. Insbesondere handelte es sich bei späteren Entnahmehandlungen nicht um denselben Sachverhalt wie bei der genannten Totalentnahme. Denn der Begriff der "Entnahme" bildet nur den Tatbestand für die rechtliche Beurteilung; den maßgeblichen Sachverhalt bilden demgegenüber die Tatsachen, die unter den Tatbestand der Entnahme zu subsumieren sind (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1813). Die Tatsachen, die einer möglichen späteren Entnahme zugrunde lägen, sind jedoch in jedem Fall andere als diejenigen, die im Streitfall zum Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und in Folge dessen --ohne die Annahme einer gewerblichen Prägung der GbR-- zu einer Totalentnahme geführt hätten. Das FA hat also die Besteuerung nicht deshalb unterlassen, weil es annahm, der bei der Klägerin verwirklichte Sachverhalt sei in einem späteren Bescheid zu erfassen. Zudem war auch der Zeitpunkt einer Aufdeckung stiller Reserven völlig unbestimmt. Ein "bestimmter" (identischer) Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO setzt hingegen auch voraus, dass die tatsächlichen Umstände, die das FA seiner Beurteilung zugrunde legt, diesem in ihren wesentlichen Ausprägungen hinreichend bekannt sind. Allein die Erwartung des FA, die stillen Reserven seien irgendwann aufgrund irgendeines Sachverhalts zu erfassen, rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 AO nicht.