| „… |
| schließen in Wahrnehmung der Ermächtigung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den folgenden Tarifvertrag … ab: | |
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| § 1 | |
| Errichtung der Personalvertretung | |
| (1) | Im Flugbetrieb der A wählt das Kabinenpersonal eine Personalvertretung. | |
| … | | |
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| § 2 | |
| Persönlicher Geltungsbereich | |
| (1) | Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kabinenpersonals der A, nachfolgend auch ‚Kabinenpersonal‘ oder (zusammenfassend) ‚Arbeitnehmer‘ genannt. | |
| … | | |
| § 44 | |
| Grundsätze für die Behandlung des Kabinenpersonals | |
| (1) | Die A und [die] Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des Kabinenpersonals nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, … | |
| … | | |
| § 62 | |
| Unterrichtungs- und Beratungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung | |
| (1) | Die A hat die Personalvertretung über die Planung | |
| | 1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Verwaltungs- und sonstige[n] betrieblichen Räumen des Flugbetriebes, | |
| | … | |
| | 5. rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. | |
| … | | |
| § 74 | |
| Mitbestimmung bei Kündigungen | |
| … | | |
| (3) | Die Personalvertretung kann innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn | |
| | … | |
| | 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Flugbetrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann; | |
| | … | |
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| § 80 |
| Betriebsänderungen |
| Die A hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebes, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. … |
| Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten: |
| | 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen (Stationen, soweit dort mehr als 5 % des Kabinenpersonals insgesamt, mindestens aber 30 Arbeitnehmer des Kabinenpersonals betroffen sind); | |
| | 2. Verlegung des Flugbetriebes oder von wesentlichen Flugbetriebsstellen, d. h. jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage unter Weiterbeschäftigung des Kabinenpersonals; | |
| | 3. Zusammenschluss mit anderen Luftverkehrsbetrieben; dazu gehört die Bildung eines neuen, einheitlichen, aber auch die Aufnahme eines bestehenden Flugbetriebes; | |
| | 4. Spaltung von Flugbetrieben; | |
| | 5. Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Flugzeugmuster … | |
| | … | |
| § 81 |
| Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan |
| (1) | Kommt zwischen der A und der Personalvertretung ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und von der A und der Personalvertretung zu unterschreiben. … |
| (2) | Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können die A oder die Personalvertretung den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, … |
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| | Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können die A oder die Personalvertretung die Einigungsstelle anrufen. … |
| (3) | Die A und [die] Personalvertretung sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. |
| … | |
| (5) | Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Abs. 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Angehörigen des Kabinenpersonals zu berücksichtigen … |
| | … | |
| | 2. … Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Flugbetrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens … weiterbeschäftigt werden können … | |
| | … | |
| § 82 |
| Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau |
| Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne von § 80 Satz 4 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 81 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn |
| | … | |
| § 83 |
| Nachteilsausgleich |
| (1) | Weicht die A von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, die A zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. |
| … | |
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| (3) | Die Abs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die A eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. |
| … |
| § 86 |
| Anwendung der Rechtsprechung |
| Für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz zu beachten. Die Besonderheiten des Flugbetriebes sind zu berücksichtigen.“ |