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„I Manteltarifvertrag
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§ 1 Geltungsbereich
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1. |
Dieser Tarifvertrag gilt |
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c) |
persönlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden. |
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Für die von der Deutschen Bundespost und dem Ministerium für Post und Telekommunikation für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei den PSD und dem Verband der PSD e.V. ohne Bezüge beurlaubten Beamten, Angestellten und Arbeiter, gelten vorrangig, solange und soweit die Beurlaubung besteht, Sonderregelungen, die in der Sonderregelung (West) - Anlage 2 - zu diesem Manteltarifvertrag zusammengestellt sind. |
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Anlage 2 zum Manteltarifvertrag
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Sonderregelungen (West)
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für beurlaubtes Personal
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§ 1 Geltungsbereich
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1. |
Diese Sonderregelungen gelten für die von der Deutschen Bundespost und dem Ministerium für Post und Telekommunikation für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei den PSD und dem Verband der PSD e.V. ohne Bezüge beurlaubten Beamten, Angestellten und Arbeiter, solange und soweit die Beurlaubung besteht. |
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§ 14 a Versorgungszuschlag, Altersversorgung, Sterbegeld
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2. |
Altersversorgung |
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Der Post-Spar- und Darlehnsverein gewährleistet Arbeitnehmern, die von den Unternehmen der Deutschen Bundespost zum Post-Spar- und Darlehnsverein beurlaubt werden, eine Altersversorgung auf der Basis des letzten vor der Beurlaubung bei dem beurlaubenden Arbeitgeber bezogenen Entgeltes … |
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IV Betriebliche Altersversorgung
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§ 1 |
Geltungsbereich
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1. |
Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entspricht räumlich und persönlich dem der Manteltarifverträge (West/Ost). |
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§ 2 |
Erfüllung von § 14a Abs. 2 der Anlage 2 zum Manteltarifvertrag (West) der PSD vom 19./21.10.1993
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1. |
In Erfüllung von § 14a Abs. 2 der Anlage 2 zum Manteltarifvertrag (West) der PSD vom 19./21.10.1993 (im folgenden: Anl. 2 MTV PSD) wird für Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Sonderregelungen gemäß § 1 Anl. 2 MTV PSD einbezogen sind und bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen der PSD-Tarifgemeinschaft stehen, eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet. |
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3. |
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass mit dieser Regelung die sich aus § 14a Abs. 2 Anl. 2 MTV PSD ergebenden Verpflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. |
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Anlage 1 |
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Allgemeine Bestimmungen zum Versorgungskonto
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2 Versorgungsguthaben, Versorgungsfall
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2.1 |
Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.2.1 bis 2.2.3 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungskontos. |
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3 Einmalkapital, Raten, Verrentung
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3.1.1 |
Der Arbeitgeber kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten. |
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3.1.2 |
Bei der Entscheidung nach 3.1.1 wird der Arbeitgeber auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Verrentung des Versorgungsguthabens ist gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt ist. |
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3.2 |
Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben an dem auf den Versorgungsfall folgenden 15. Januar zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. Das Versorgungsguthaben wird ab dem Versorgungsfall bis zur Fälligkeit um 4,5% p.a. angehoben.
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3.3 |
Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 4,5% des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist an dem auf den Versorgungsfall folgenden 15. Januar fällig, weitere Raten sind jeweils am 15. Januar der Folgejahre fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. |
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3.4.1 |
Bei einer Verrentung wird die Rente, auf Antrag des Arbeitnehmers einschließlich einer Anwartschaft auf 60% Witwen- bzw. Witwerrente, so festgesetzt, dass ihr Barwert im Zeitpunkt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung der Dynamisierung nach 3.4.2 dem Versorgungsguthaben bzw. dem zu verrentenden Teil des Versorgungsguthabens entspricht. Bei der Berechnung sind der für die steuerliche Bewertung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. |
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3.4.2 |
Anstelle der nach §16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Anpassungsprüfung wird die Rente jährlich, jeweils am 01.Juli, um 3% p.a. angehoben. |
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