| 1. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 61.400,52 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 31.781,52 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen; |
| 2. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.744,72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen; |
| 3. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.758,25 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen; |
| 4. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen; |
| 5. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen; |
| 6. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4.378,97 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.788,66 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. November 2012 zu bezahlen; |
| 7. | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; |
| 8. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen; |
| 9. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen; |
| 10. | festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin ein monatliches Gehalt während der Dauer des Transferarbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1. in Höhe von 80 % ihres vorherigen Bruttomonatseinkommens bei der Beklagten zu 2. unter Anrechnung von Leistungen der Agentur für Arbeit zu bezahlen, wobei das Bruttomonatseinkommen das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf ist; |
| 11. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu bezahlen; |
| 12. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.613,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. März 2013 zu bezahlen; |
| 13. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. April 2013 zu bezahlen; |
| 14. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 iHv. 4.607,49 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.902,67 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen; |
| 15. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen; |
| 16. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen; |
| 17. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen; |
| 18. | die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 2013 zu bezahlen. |