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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 7.854,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
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aus 578,40 Euro seit dem 30. Juni 2004, |
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aus 1.205,40 Euro seit dem 30. Juni 2005, |
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aus 1.880,40 Euro seit dem 30. Juni 2006, |
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aus 2.602,80 Euro seit dem 30. Juni 2007, |
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aus 3.381,19 Euro seit dem 30. Juni 2008, |
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aus 4.194,31 Euro seit dem 30. Juni 2009, |
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aus 5.050,87 Euro seit dem 30. Juni 2010, |
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aus 5.949,07 Euro seit dem 30. Juni 2011, |
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aus 6.887,11 Euro seit dem 30. Juni 2012 und |
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aus 7.202,79 Euro seit Zustellung der Klage, im Übrigen seit Zustellung der Berufungsbegründung |
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zu zahlen, |
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2. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 337,95 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten, |
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hilfsweise, |
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.618,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, |
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2. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 293,87 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten, |
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weiterhin hilfsweise, |
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.745,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, |
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2. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 195,91 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten. |