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„§ 1 |
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Versorgungsberechtigte
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(1) |
Versorgungsberechtigt nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung 1995 sind alle Mitarbeiter, die am 01.07.1995 in einem Beschäftigungsverhältnis mit D GmbH (=’D’) stehen oder später eintreten (‚Versorgungsberechtigte’). |
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§ 2 |
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Versorgungsleistungen
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(1) |
Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt: |
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a) |
Altersrente |
(§ 6) |
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b) |
Vorgezogene Altersrente |
(§ 7) |
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§ 5 |
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Ruhegeldfähiges Einkommen
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(1) |
Das ruhegeldfähige Einkommen wird für jeden Versorgungsberechtigten erstmals bei Diensteintritt und dann an jedem nachfolgenden 01. Juli (Berechnungsstichtag) festgestellt. Gehaltsveränderungen zwischen den jeweiligen Berechnungsterminen bleiben unberücksichtigt. |
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(2) |
Die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgt aus dem 13fachen des am Berechnungsstichtag geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. bei Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt im Sinne der Leistungsrichtlinien). |
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Dieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den Betrag bis zum 12fachen der jeweils am Berechnungsstichtag geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und ggf. in den Teil, der das 12fache dieser Beitragsbemessungsgrenze (Teil B) übersteigt. |
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(3) |
Tritt der Versorgungsfall 10 oder mehr Jahre vor dem Ende des Monats ein, in dem der Versorgungsberechtigte sein 65. Lebensjahr vollendet, so ist das ruhegeldfähige Einkommen gleich dem Jahresgehalt, das an dem Berechnungsstichtag ermittelt wurde, der dem Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar vorausgegangen ist. |
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Tritt jedoch der Versorgungsfall innerhalb der letzten 10 Jahre vor Erreichen der normalen Altersgrenze (§ 4 Abs. 2) ein, so ist das ruhegeldfähige Einkommen gleich dem Durchschnitt der höchsten 5 Jahresgehälter, die an den Berechnungsstichtagen nach dem Ende des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte sein 55. Lebensjahr vollendet hat, festgestellt worden sind; liegen bei Eintritt des Versorgungsfalles weniger als 5 Jahresgehälter vor, so wird für die Durchschnittsberechnung für jedes fehlende Jahresgehalt das zuletzt festgestellte Jahresgehalt zugrunde gelegt. |
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§ 6 |
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Altersrente
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(1) |
Scheidet ein Versorgungsberechtigter zu seinem normalen Pensionierungstag (Alter 65) aus den Diensten von D aus, so erhält er eine lebenslang zahlbare Altersrente. |
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(2) |
Die jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gem. § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz ‚Beitragsbemessungsgrenze’ genannt) und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil B) gem. § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. § 4. |
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§ 7 |
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Vorgezogene Altersrente
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(1) |
Scheidet ein Versorgungsberechtigter wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten des Unternehmens aus, so erhält er eine vorzeitige, sofort beginnende Altersrente. Dieses gilt analog für Begünstigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. |
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(2) |
Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können Versorgungsberechtigte eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit und Vollendung des 55. Lebensjahres aus den Diensten von D ausscheiden. |
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(3) |
Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersrente gem. § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit. Erfolgt die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, so wird die vorgezogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns) gezahlt. |
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Liegt der Rentenzahlungsbeginn jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so erfolgt eine Reduktion der vorgezogenen Altersrente um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenzahlungsbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. |
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§ 18 |
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Vorbehalte
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(1) |
D behält sich vor, die Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß D die Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden können. |
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§ 20 |
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Anpassung der laufenden Leistungen
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(2) |
Im übrigen hat D eine Anpassung aller laufenden Renten gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage von D zu berücksichtigen. …“ |