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„§ 4 Berechnungsgrundlagen
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A. Pensionsfähige Dienstzeit |
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(1) |
Pensionsfähig sind die Dienstjahre, die der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen zurückgelegt hat, höchstens jedoch 35 Dienstjahre. |
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B. Pensionsfähiges Einkommen |
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Unter pensionsfähigem Jahreseinkommen ist ausschließlich ein Drittel der Summe der für die letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles zugesagten regelmäßigen Bruttomonatsentgelte zu verstehen, und zwar ohne Mehrarbeitsverdienste, Abschlußvergütung, Tantieme, Provision, Gratifikation, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Wohnungsgeld, Trennungsentschädigungen, Erfindervergütungen, vermögenswirksame Leistungen oder sonstige regelmäßige oder einmalige Vergütungen oder Zuschläge. |
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§ 5 Ruhegeld
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(1) |
Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes beträgt bei Vollzeitbeschäftigung für jedes pensionsfähige Dienstjahr |
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0,25 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) nicht übersteigt, |
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1,90 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der über DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) liegt und |
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nicht mehr als DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) beträgt und |
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1,75 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) übersteigt. |
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(2) |
In Abweichung von Abs. (1) beträgt das Ruhegeld für jedes Dienstjahr, in dem der Versorgungsberechtigte der knappschaftlichen Rentenversicherung angehörte, |
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0,1 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) nicht übersteigt, |
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1,3 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der über DM 69.050,-- (entspricht EUR 35.304,70) liegt und |
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nicht mehr als DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) beträgt und |
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1,75 % des Teils des pensionsfähigen Einkommens, der DM 138.100,-- (entspricht EUR 70.609,41) übersteigt. |
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(3) |
Das Unternehmen ist berechtigt, erstmals zum 01.01.2002 die Grenzwerte (zur Zeit DM 69.050,-- und DM 138.100,-- entspricht EUR 35.304,70 und EUR 70.609,41) jährlich zu überprüfen und anzupassen. Bei der Überprüfung wird von dem Prozentsatz ausgegangen, in welchem sich im davorliegenden vollen Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten eines 4-Personenhaushalts mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich erhöht haben. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben, so ist das Unternehmen berechtigt, statt dessen die beiden Grenzwerte entsprechend anzuheben. |
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Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland ist berechtigt, die diesbezüglichen einheitlichen Anpassungserklärungen für alle Versorgungsberechtigten in Empfang zu nehmen. |
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