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    BAG 10.11.2010 - 5 AZR 625/09

    Vorinstanz

    vorgehend ArbG Köln, 3. September 2008, Az: 3 Ca 9393/07, Urteil
    vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1263/08, Urteil

    Tenor

    1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1263/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 3. September 2008 - 3 Ca 9393/07 - festgestellt wird:

    Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 331,13 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

    2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.


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