Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 Reha-Empf
§ 10 Reha-Empf, Grundsätze zur Bedarfserkennung
(1) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen sowie Leistungen infolge Pflegebedürftigkeit, weshalb ein zielgerichtetes, umfassendes und möglichst frühzeitiges Erkennen eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe besonders bedeutsam ist 1 .
(2) 1 Damit Menschen mit Behinderung die für sie erforderlichen Leistungen zur Teilhabe im frühestmöglichen Stadium erhalten, ist es erforderlich, dass Anzeichen eines möglichen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe frühzeitig erkannt werden. 2 Das Erkennen solcher Anzeichen ist gemeinsame Aufgabe der Rehabilitationsträger sowie aller weiteren am Rehabilitationsprozess beteiligten Akteure (§ 3). 3 Dafür ist es notwendig, eine systematische gegenseitige Information und Kooperation in einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess sicherzustellen (vgl. auch § 4 Absatz 3 und § 9).
(3) 1 Leistungen zur Teilhabe 2 sind angezeigt, wenn eine individuelle Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit festgestellt ist und sich ein Rehabilitationsziel mit positiver Rehabilitationsprognose konkretisieren und formulieren lässt. 2 Eine Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, wenn infolge einer Schädigung der Körperfunktionen und -strukturen und/oder Beeinträchtigungen der Aktivitäten unter Berücksichtigung von personbezogenen und Umweltfaktoren die Teilhabe an Lebensbereichen bedroht oder beeinträchtigt ist 3 .
1 Die Besonderheiten des Nach-, und Gleichrangs von Leistungen der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu anderen Leistungen bleiben unberührt.
2 Gilt nicht für ergänzende Leistungen und Leistungen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben.
3 Näheres zu Begriffen und Konzept der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) siehe www.dimdi.de oder "ICF-Praxisleitfaden 1 beim Zugang zur Rehabilitation" der BAR.
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