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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 Reha-Empf
§ 14 Reha-Empf, Aktivitäten der Rehabilitationsträger, um die weiteren Akteure in die Lage zu versetzen, Teilhabebedarf möglichst frühzeitig zu erkennen
Die Rehabilitationsträger stellen durch verschiedene Aktivitäten (§ 15 bis § 17) sicher, dass die in § 13 Absatz 2 bis 5 benannten Akteure in die Lage versetzt werden, einen Teilhabebedarf möglichst frühzeitig zu erkennen.
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