Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 Reha-Empf
§ 26 Reha-Empf, Begriffsklärungen
(1) Leistungen zur Teilhabe sind erforderlich, wenn diese unter Beachtung der Ziele des § 4 SGB IX auf den konkreten Einzelfall bezogen bedarfsgerecht sind.
(2) 1 Umfassende Bedarfsfeststellung im Sinne des § 14 Absatz 2 SGB IX bedeutet insbesondere, dass der individuelle Bedarf im Hinblick auf alle Leistungen und Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts festgestellt wird, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen. 2 Dabei werden insbesondere auch solche Leistungen in den Blick genommen,
- - für die der leistende Rehabilitationsträger nach seinem jeweiligen Leistungsgesetz nicht zuständig ist, einschließlich solcher Leistungen,
- - für die er nach § 6 SGB IX nicht Rehabilitationsträger sein kann.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service