Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 Reha-Empf
§ 40 Reha-Empf, Vorliegen einer Beeinträchtigung
1 Instrumente der Bedarfsermittlung erfassen, ob ein Gesundheitsproblem und eine Beeinträchtigung vorliegen oder zu erwarten sind. 2 Mit ihnen kann geklärt werden, ob Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 3 Nach § 2 Absatz 1 SGB IX liegt eine solche Beeinträchtigung vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und den Menschen an seiner Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern kann. 4 Im Bereich der Eingliederungshilfe kommt es nach § 53 SGB XII maßgeblich auf das Vorliegen einer "wesentlichen Behinderung" an. 5 Vergleiche hierzu die Orientierungshilfe "Behinderungsbegriff" 1 der BAGüS.
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