Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.7. RS 2004/02
Ziff. 1.7. RS 2004/02, Meldefristen
(1) § 203a SGB V bestimmt, dass die Meldungen entsprechend der §§ 28a bis 28c SGB IV erstattet werden.
(2) Durch den damit vorgenommenen Bezug auf § 28c SGB IV greifen für die Fristen der Meldungen die in der DEÜV bestimmten Meldefristen entsprechend bzw. sinngemäß.
(3) Damit ist eine Anmeldung durch die Leistungsträger spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Versicherungspflicht (vgl. § 6 DEÜV) und eine Abmeldung ebenfalls spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht (vgl. § 8 Absatz 1 DEÜV) zu erstatten.
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