Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.1. RS 2014/01
Ziff. A.1. RS 2014/01, Meldungen der Arbeitgeber
Frage 1.1
Dürfen die Arbeitgeber eigenständig eine Beitragsaufteilung nach § 22 Absatz 2 SGB IV vornehmen?
Antwort
Ja. Es wird für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Absatz 2 SGB IV vornimmt, vorausgesetzt der Arbeitnehmer teilt ihm das Arbeitsentgelt aus weiteren Beschäftigungen mit. Sollte die Krankenkasse in diesen Fällen dennoch GKV-Monatsmeldungen anfordern, hat der Arbeitgeber mithin sicherzustellen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt ohne die von ihm vorgenommene Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorgenommen wird, wenn die Krankenkasse andere als die ursprünglich vom Arbeitgeber zur Beitragsberechnung herangezogenen Werte mitteilt. Dies gilt im Übrigen auch im Fall einer auf Antrag erfolgten Beitragserstattung.
Frage 1.2
Welches Arbeitsentgelt ist in der GKV-Monatsmeldung anzugeben, sofern das Arbeitsentgelt aus der Zweitbeschäftigung bekannt ist?
Antwort
In der GKV-Monatsmeldung ist stets das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Zweitbeschäftigung anzugeben.
Frage 1.3
Wird eine Korrektur einer GKV-Monatsmeldung auf Grundlage einer Rückmeldung der Krankenkasse zu den Gesamtentgelten erwartet?
Antwort
Nein, eine Korrektur der bisher abgegebenen GKV-Monatsmeldung ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Allerdings ist, sofern aufgrund der Rückmeldung der Krankenkasse eine Aufteilung nach § 22 Absatz 2 SGB IV in der Rentenversicherung vorgenommen wird, die ursprüngliche Entgeltmeldung durch den Arbeitgeber ohne gesonderte Aufforderung durch die Einzugsstelle zu korrigieren.
Frage 1.4
Sind bereits abgegebene GKV-Monatsmeldungen zu korrigieren, wenn sich im Nachgang, z. B. aufgrund einer Tarifanpassung, rückwirkend die Höhe des beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelts ändert?
Antwort
Ja, jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die eine Änderung in der Höhe des bisher gemeldeten beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelts nach sich zieht, führt zur Korrektur der bisher abgegebenen GKV-Monatsmeldungen.
Frage 1.5
Unter welcher Monatsangabe ist in der GKV-Monatsmeldung bei einem Mehrfachbeschäftigten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzugeben?
Antwort
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist für den Monat zu melden, dem es beitragsrechtlich zuzuordnen ist; das ist im Regelfall der Monat der Auszahlung. Bei Anwendung der März-Klausel ist eine Stornierung und Neumeldung der bereits abgegebenen GKV-Monatsmeldung für den Dezember des Vorjahres erforderlich. Sofern die Einmalzahlung nach Beendigung oder während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist, muss die letzte GKV-Monatsmeldung storniert und neu gemeldet werden.
Frage 1.6
Wie sind mehrere Einmalzahlungen, die demselben Kalendermonat zuzuordnen sind, in der GKV-Monatsmeldung zu berücksichtigen?
Antwort
Die Einmalzahlungen sind zu kumulieren und in der GKV-Monatsmeldung in einer Summe auszuweisen.
Frage 1.7
Hat der Insolvenzverwalter GKV-Monatsmeldungen abzugeben und entsprechende Antwortdatensätze der Krankenkassen zu berücksichtigen?
Antwort
Ja. Die GKV-Monatsmeldung ist wie jede andere DEÜV-Meldung vom Insolvenzverwalter abzugeben. Der Insolvenzverwalter hat zudem die von den Krankenkassen übermittelten Gesamtentgelte zur Anwendung der Verhältnisberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV zu berücksichtigen.
Frage 1.8
Mit welchem Inhalt sind GKV-Monatsmeldungen für unständig Beschäftigte abzugeben, die regelmäßig nur an einzelnen Tagen innerhalb eines Kalendermonats beschäftigt sind?
Antwort
Die GKV-Monatsmeldung umfasst — eine durchgehende Versicherungspflicht unterstellt — regelmäßig den gesamten Abrechnungszeitraum, mithin also den vollen Kalendermonat. Die tatsächlichen Beschäftigungstage sind insoweit irrelevant.
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