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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.4.2.3. RS 2018/02
Ziff. D.4.2.3. RS 2018/02, Rentennachzahlungen
(1) Für die beitragsrechtliche Beurteilung von Nachzahlungen von Waisenrenten der Versorgungswerke gilt abweichend von den Ausführungen unter A.1.4.4 Folgendes:
(2) Die besondere Regelung des § 237 Satz 2 SGB V über die Beitragsfreiheit strahlt für Zeiten ab 1. 1. 2017 ebenso auf die Nachzahlung von Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 228 Absatz 2 SGB V aus und findet damit auch für die Zeiträume der Rentennachzahlung Anwendung, in denen die Waise einen nachgehenden Leistungsanspruch hatte, familienversichert oder zunächst als Rentenantragsteller und nachträglich aufgrund von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V versichert war. Im Ergebnis ist der Versorgungsbezug für die Waise in diesen Zeiträumen beitragsfrei, solange die maßgebende Altersgrenze des § 10 Absatz 2 SGB V nicht erreicht ist.
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