(1) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Abgrenzung der laufenden Zahlungen von Nachzahlungen. Besonders relevant ist dies im Verhältnis zum Krankengeld. . .
(2) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass es sich dann nicht um eine Nachzahlung handelt, wenn das Krankengeld laufend in Empfang genommen wird . . . In derartigen Fällen handelt es sich nicht um den Anwendungsfall des § 87 SGB X, sondern um eine Verrechnung mit einer laufenden Geldleistung im Sinne der §§ 51, § 52 SGB I. § 87 Absatz 1 SGB X ist also lediglich anwendbar bei rückwirkender Feststellung einer Geldleistung dem Grunde und der Höhe nach.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.