Die Anwendung des § 104 SGB X setzt voraus, dass von vornherein ein Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Leistungsträgem latent besteht. Dies ist vornehmlich im Verhältnis Krankenkasse/Sozialhilfeträger denkbar. Dagegen liegt ein Anwendungsfall des § 104 SGB X nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Zuständigkeit unter mehreren konkurrierenden Leistungsträgem ausdrücklich bestimmt hat, also bereits dem Grunde nach nur einer der beteiligten Leistungsträger zuständig sein kann. Im Sinne des § 104 SGB X ist mithin die Krankenkasse nicht nachrangig verpflichtet, wenn sie eine Rehabilitationsmaßnahme . . . erbringt, für die sich nachträglich die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers herausstellt. Dies gilt in gleicher Weise bei Maßnahmen der Belastungserprobung und der Arbeitstherapie (vgl. [§ 42 SGB V]). . . In allen diesen Fällen kommt jedoch ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X in Betracht.
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