Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 KV-/PV-PauschalbeitrV
§ 3 KV-/PV-PauschalbeitrV, Berechnungsgrundlagen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 v. H. der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (Beitragsbemessungsgrundlage).
Absatz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(2) 1 Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich aufgrund § 241 SGB V. 2 Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
Satz 1 geändert durch V vom 24. 10. 2003 (BGBl. I S. 2160), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066).
(3) 1 Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. 2 Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. 3 Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Absatz 1 SGB V bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 SGB V) versichert oder nach § 10 SGB V familienversichert waren. 4 Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor. 5 Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.
Satz 4 geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818) und V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680). Satz 5 neugefasst durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
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