Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.e. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.e. KVdRMeldeGs, Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger
Über die Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger ist die zuständige Krankenkasse von dem abgebenden Rentenversicherungsträger zu unterrichten. Mitzuteilen ist das Abgabedatum.
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