Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.l. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.l. KVdRMeldeGs, Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente
Die vom Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten sind auf ihre Plausibilität mit den von der Krankenversicherung an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten zu überprüfen.
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