Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.6. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.6. KVdRMeldeGs, Meldung des Rentenversicherungsträgers
Der Rentenversicherungsträger hat der meldenden Krankenkasse unverzüglich die aufgrund der Meldung bei Sachverhalten nach den Abschnitten 3.3.3 und 3.3.4 veranlasste Korrektur des Rentenzahlfalles, insbesondere Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente, mitzuteilen. Bei einem Krankenkassenwechsel ist die bisherige Krankenkasse über das Ende des Beitragseinbehalts aus der Rente zu informieren.
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