Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.1.d. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.2.1.d. KVdRMeldeGs, Zuzug aus dem Ausland
(1) Verlegt ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom Ausland in das Inland, ist dies der zuständigen Krankenkasse zu melden, wenn der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die KVdR bereits erfüllt hat und zwar unabhängig davon, ob während des Auslandsaufenthaltes eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR bestand oder nicht (z. B. bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes).
(2) Sind dagegen die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, ist keine Meldung abzugeben.
(3) Bei Waisenrentnern ist immer eine Meldung an die zuständige Krankenkasse erforderlich.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service