Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.8.7. MobRehaEmpf
Ziff. II.1.8.7. MobRehaEmpf, Sozialarbeit
(1) Im Rahmen der Sozialarbeit werden Patienten und An- und Zugehörige beraten und die Rehabilitanden bei der Krankheitsverarbeitung unterstützt. Sozialarbeit beinhaltet:
- - Mithilfe bei der Organisation eines rehabilitativ orientierten Versorgungsmanagements zu Hause,
- - Beratung und Vermittlung von Hilfen im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld,
- - Beratung über ggf. notwendige Anpassungen im Wohnumfeld,
- - Beratung über Alternativen zur Versorgung in Pflegeeinrichtungen,
- - Beratung über Sozialleistungen,
- - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und sozialen Versorgungssystems.
(2) Die Sozialarbeit hat in der mobilen Rehabilitation über die Beratung hinaus auch die konkrete Umsetzung (z. B. Beantragung von Leistungen, Vermittlung von Hilfeleistungen) notwendiger Maßnahmen zu begleiten.
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