Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.5. MobRehaEmpf
Ziff. II.2.5. MobRehaEmpf, Anforderungen an die mobile indikationsspezifische Rehabilitation
Für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Versicherten sollte mobile indikationsspezifische Rehabilitation bevorzugt durch Einrichtungen erbracht werden, die bereits an der indikationsbezogenenrehabilitativen Versorgung oder mobilrehabilitativen Versorgung von Patienten beteiligt sind. Die Schaffung neuer, ausschließlich mobiler indikationsspezifischer Rehabilitationseinrichtungen ist damit aber nicht ausgeschlossen.
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