Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. GMG-Empf
Ziff. 2.2. GMG-Empf, In Deutschland wohnende Personen, die in einem anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz krankenversichert sind
(1) Die Regelungen des § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V sind auch anwendbar auf in Deutschland wohnende eingeschriebene Versicherte ausländischer Krankenversicherungsträger, wenn
- - die deutsche aushelfende Krankenkasse nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 für den vorübergehenden Aufenthalt der betreffenden Person außerhalb Deutschlands als zuständiger Träger gilt und
- - die Kosten der Leistungsaushilfe in Deutschland nicht nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden.
(2) In welchen Fällen unter diesen Prämissen die Anwendbarkeit des § 13 Absatz 4 bis 6 SGB V zurzeit gegeben ist, kann der Anlage 2 entnommen werden.
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