Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 90 VO (EG) 987/2009
Artikel 90 VO (EG) 987/2009, Währungsumrechnung
1 Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. 2 Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service