Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.3.4. RS 1994/01
Ziff. A.II.3.4. RS 1994/01, Bezieher von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach § 27a BVG bzw. den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, im Rahmen der Kriegsopferfürsorge in den Fällen gewährt, in denen die Rentenleistungen nach dem BVG nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Besteht weder eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch ein privater Krankenversicherungsschutz, sind die Bezieher dieser Leistungen in die Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 3 SGB XI einbezogen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service