Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.1. RS 1994/01
Ziff. B.I.1. RS 1994/01, Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse
Für die Durchführung der Pflegeversicherung der nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Damit ist eine einheitliche Zuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gegeben. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.
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