Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II. RS 1994/01
Ziff. C.II. RS 1994/01, Meldungen für sonstige Versicherte
(1) Für die nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen haben gemäß § 50 Absatz 2 SGB XI die dort näher bezeichneten Stellen eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten, da die Pflegekassen bei diesen Personen — wegen der fehlenden Mitgliedschaft in der Krankenversicherung — nicht auf die bei den Krankenkassen vorliegenden Meldungen zurückgreifen können.
(2) Die Meldung an die zuständige Pflegekasse hat zu erstatten
- - nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 SGB XI das Versorgungsamt für die nach § 21 Nummer 1 SGB XI Versicherungspflichtigen,
- - nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI das Ausgleichsamt für die nach § 21 Nummer 2 SGB XI Versicherungspflichtigen,
- - nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 SGB XI der Träger der Kriegsopferfürsorge für die nach § 21 Nummer 3 SGB XI Versicherungspflichtigen,
- - nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 SGB XI der Leistungsträger der Jugendhilfe für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI Versicherungspflichtigen,
- - nach § 50 Absatz 2 Nummer 5 SGB XI die Entschädigungsbehörden der Länder für die nach § 21 Nummer 5 SGB XI Versicherungspflichtigen,
- - nach § 50 Absatz 2 Nummer 6 SGB XI der Dienstherr für die nach § 21 Nummer 6 SGB XI Versicherungspflichtigen.
(3) Näheres zum Meldeverfahren für die nach § 21 Nummern 1 bis 5 SGB XI Versicherten wird in einer gesonderten Verfahrensbeschreibung festgelegt.
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